Die Intervention aus Rom stoppt bis auf Weiteres die komplette Umsetzung der Synode. Also auch die Bildung der neuen großen Pfarrei Andernach, die Wahl eines Rates der Pfarrei, die Einsetzung des Leitungsteams als verantwortlich leitende Personen, die Zusammenführung der Vermögen, den Betriebsübergang sämtlicher Angestellten der Kirchengemeinden. Also: Alles.

Konkret stellt sich überall nun die Frage nach den Gremien, nach Pfarrgemeinderäten und Verwaltungsräten. Die wären ja nicht nur durch die Umsetzung der Synodenreformen aufgelöst worden. Vielmehr war das Datum der 01.01.2020 ja mit dem Ende der Amtszeit aller Gremien verknüpft. Und statt nochmal neue Gremien vor Ort zu wählen, sollte mit der neuen Wahlperiode die neue Pfarrei mit ihren neuen Gremien starten. So war der Plan…

Nun ist es also so, dass wir warten müssen, bis Rom sein Votum zur Pfarreienreform gibt. Dann erst weiß man in Trier, an welchen Stellen etwas zu verändern ist und dann erst kann man mit Bestimmtheit sagen, wann die Gründung der neuen Pfarreien wirklich vonstatten geht. Bis dahin soll es keine Zeit ohne Gremien geben.

Deshalb bittet der Bischof alle Gremienmitglieder der Pfarrgemeinderäte um die Bereitschaft, zumindest mal für die nächsten 2 Jahre ihr Engagement weiter zu führen. Wer dazu bereit ist, erhält dazu das Mandat des Bischofs automatisch gem. §51 der Ordnung für die Pfarrgemeinderäte (in der erweiterten Version vom 22.11.2019). Wer aber sagt, dass er/sie nicht mehr zur Verfügung steht, der soll das auch sagen dürfen, denn regulär ist de Amtszeit ja auch vorbei. Der PGR ist handlungsfähig, wenn er zumindest 3 Mitglieder hat.

Ähnliches gilt für die Verwaltungsräte. Sie sind ja immer für 8 Jahre gewählt. Damit immer eine gewisse Kontinuität gewährleistet war, wurde alle 4 Jahre die Hälfte des Gremiums neu gewählt.

Jetzt gilt also Folgendes: Alle Mitglieder, deren Mandatszeit seit ihrer letzten Wahl erst 4 Jahre zählt, behalten ihr Mandat (so, als ob nichts gewesen wäre). Mitglieder, deren Amtszeit jetzt nach 8 Jahren endet, scheiden zunächst mal regulär aus. Zu Beginn des neuen Jahres wird der PGR dann die Neuwahl durchführen. Der Verwaltungsrat ist handlungsfähig, wenn er zumindest 3 Mitglieder (inkl. Vorsitz) hat. (§35 KVVG vom 22.11.2019).

Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbands, also sozusagen der Verwaltungsrat der Pfarreiengemeinschaft, bleibt ebenfalls bestehen. Hierhin entsenden die Verwaltungsräte ihre Vertreter(in). Wichtigste Aufgabe ist die Erstellung und Verabschiedung eines Haushaltsplanes für den Kirchengemeindeverband, denn er ist und bleibt vorerst der Anstellungsträger aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (außer Gemeindereferentinnen, Diakone, Priester).

Schließlich gilt auch für den Pfarreienrat das gleiche, wie für die Pfarrgemeinderäte. Auch hier wird das Mandat der Mitglieder längstens bis 31.12.2021 verlängert, um eine Vernetzung der pastoralen Arbeit in der Pfarreiengemeinschaft zu gewährleisten. Sollte ein Mitglied im heimischen PGR ausscheiden wollen, wird dieser eine Ersatzperson in den Pfarreienrat entsenden.

28.11.2019     Pastor Stefan Dumont