Zur verbindlichen Kooperation in einer Pfarreiengemeinschaft soll in jeder Pfarreiengemeinschaft ein Kirchengemeindeverband gebildet werden. Diese Einrichtung ist bereits im geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) als Möglichkeit vorgesehen; es handelt sich dabei um den Zusammenschluss von weiterhin rechtlich eigenständigen Kirchengemeinden (§ 1) zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben (§ 2).

Als solche gemeinsame Aufgaben werden vor allem angesehen:

  • die Anstellung sämtlichen nichtpastoralen Personals (§ 2 Abs. 5) [mit Ausnahme des Personals der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden],
  • die Bereitstellung der Mittel für pastorale Vorhaben (§ 2 Abs. 2),
  • der Unterhalt der Dienstwohnungen der Geistlichen und der Diensträume (§ 2 Abs. 4)
  • und die Vergabe der Mittel an die Kirchengemeinden für die Bewirtschaftung und für den Bauunterhalt der Gebäude (§ 2 Abs. 3).

Kindertageseinrichtungen, die nicht in die Betriebsträgerschaft einer der drei Kita gGmbHs gehören, bleiben in der Verantwortung der jeweiligen Kirchengemeinde.

 

Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der Kirchengemeindeverband zum einen vom Bistum aus Kirchensteuermitteln ein bestimmtes Budget, die sogenannten Schlüsselzuweisungen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1). Zum anderen kann er aber auch aufgrund von Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden (§ 2 Abs. 4: Kooperationsverträge) von diesen Zuweisungen verlangen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2), um den Unterhalt der  Dienstwohnungen und Diensträume zu gewährleisten.

 

Das handelnde Organ des Kirchengemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung (§ 3 Abs. 1). Diese wird gebildet aus dem vom Bischof ernannten Vorsitzenden (einem im Kirchengemeindeverband tätigen Pfarrer (§ 4 Abs. 5)) und den Mitgliedern, die die Verwaltungsräte der dem Kirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden nach einem bestimmten Schlüssel gewählt haben (§ 4 Abs. 2+4).